Steuerkanzlei

Kerstin Winter



Tierbetreuungskosten
als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG

BFH 03.09.2015 VI R 13/15 BStBl II 2016 Seite 47
Findet die Versorgung und Betreuung von Haustieren ausschließlich in der Wohnung der Steuerpflichtigen statt, sind die Brutto-Lohnkosten gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
Zum Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung gehören jedwede hauswirtschaftliche Verrichtungen, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Denn Tätigkeiten wie z. B. die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung mit Futter und Wasser oder die sonstige Beschäftigung mit dem Haustier fallen regelmäßig an und werden typischerweise von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt.

 

Überprüfung der herabgesetzten Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld durch das Bundesverfassungsgericht

Dem Bundesverfassungsgericht ist erneut die Frage vorgelegt worden, ob die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre verfassungsgemäß ist. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 646/14 ist ein entsprechendes Verfahren anhängig.

Handlungsempfehlung: Betroffenen Eltern ist anzuraten, weiterhin Kindergeld und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile zu beantragen und bei ablehnenden Bescheiden mit Hinweis auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren Einspruch einzulegen. Dies betrifft insbesondere Kinder, die über das 25. Lebensjahr hinaus noch eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren.

 

Renteneinkünfte (Pflichtveranlagung)

Vom Rentenbruttobetrag der gesetzlichen Altersrente ist der individuelle Rentenfreibetrag (abhängig vom Renteneintrittsjahr) zu kürzen.
Pensionen oder Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge sind in voller Höhe zu berücksichtigen.
Sofern nach Abzug von Sonderausgaben (Beiträgen zu Kranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen u. ä.), außergewöhnlichen Belastungen (Arztkosten, Behindertenpauschbetrag), haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Betreuungskosten) sowie Werbungskosten  der  steuerliche Grundfreibetrag eines ledigen Steuerpflichtigen für das Jahr 2016 in Höhe von 8.652,00 Euro überschritten wird,  tritt die Steuerpflicht ein. Bei verheirateten Personen wird der steuerliche Grundfreibetrag verdoppelt.

Erhalten Sie als versicherungspflichtiger Rentner neben Ihrer Rente noch Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, sind auch daraus Beiträge für die Krankenversicherung zu zahlen.