Steuerkanzlei

Kerstin Winter



Die ordnungsgemäße Rechnung - Vorsteuerabzug sichern

Eine Rechnung (mit einem Bruttowert über 250,00 Euro -seit 01.01.2017-) muss folgende Angaben enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG):

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
        - des leistenden Unternehmers und 
        - des Leistungsempfängers,

2. die dem  leistenden Unternehmer  vom Finanzamt  erteilte  Steuernummer  oder 
vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(Empfehlung)

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsausstellereinmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.

Die Angabe „gemäß unserer Vereinbarung“ stellt eine ungenügende Bezugnahme dar und bewirkt mangels Nachprüfbarkeit der konkret erbrachten Leistungen den Verlust des Vorsteuerabzugs. Zwingend sind möglichst exakte Leistungs-beschreibungen. Wird auf andere Dokumente Bezug genommen, so muss dieser Verweis eindeutig sein. Auch sind diese anderen Dokumente dann zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (14.5UStAE)
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt; in diesen Fällen genügt eine Angabe wie z. B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" (vgl. BFH-Urteilvom 17. 12. 2008, XI R 62/07, BStBl 2009 II S. 432).
Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. 
Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt.

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungenaufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

9. im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

Diese Vorgaben erfordern im täglichen Geschäftsverkehr z. B. bei Baumarkt- oder Tankstellenbelegen erhöhte Beachtung.