Steuerkanzlei

Kerstin Winter



Übergangsregelung Midi-Jobs (von 450,01 Euro bis 850,00 Euro)

Wer am 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro verdiente und sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen- versicherung war, blieb trotz neuer Grenzen bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2014 pflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

 

Betriebsveranstaltungen LStR 19.5 (ab 01.01.2015)

Die bisher gültige 110-Euro-Freigrenze pro Person bezüglich der Vorteile, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Betriebsverantaltungen gewährt, wird in einen Freibetrag umgewandelt. Dies ist gut für alle Beteiligten, weil dann bei Überschreiten des Freibetrags nicht der volle Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird, sondern nur der Betrag, der über 110,00 Euro liegt.

 

Geschenke vom Arbeitgeber LStR 19.6 (ab 01.01.2015)

Präsente, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer macht, zum Geburtstag oder anderen persönlichen Anlässen, sind 2015 bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Das betrifft auch z. B. Arbeitsessen. Der bisherige Wert lag bei 40 Euro. Konkrete Geldgeschenke müssen jedoch immer versteuert werden.

 

Reisekosten und Verpflegungspauschale § 9 Abs. 4a EStG (ab 01.01.2014)

Die Pauschalen der Verpflegungsmehraufwendungen hängen von der generellen Abwesenheitsdauer von der ab. Bei über acht Stunden Abwesenheit werden 12 Euro ausbezahlt, bei über 24 Stunden sind es 24 Euro. Die Übernachtungspauschale beträgt 20 Euro. Für eine mehrtägige Reise bekommt der Arbeitnehmer für den An- und Abreisetag einen Betrag von jeweils 12 Euro – unabhängig von der Abwesenheitsdauer.

 

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung

Die Beitragserhebung zur Sozialversicherung stellt nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt ab sondern auf das geschuldete Arbeitsentgelt. Die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nicht mindestens den Mindestlohn oder das Arbeitsentgelt nach dem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag zahlen, müssen mit Beitrags-nachforderungen zur Sozialversicherung rechnen. Diese Regelung (sogenannter "Phantomlohn") bezieht sich nur auf das laufende Arbeitsentgelt; nicht auf einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld).