Steuerkanzlei

Kerstin Winter



Mindestlohn ab 01.01.2020 gestiegen auf 9,35 Euro

Der seit  01.01.2015 ursprünglich geltende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Arbeitsstunde 
wurde zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben.

Nähere Informationen finden Sie hierzu auf der Seite des BAMS (Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
http://www.der-mindestlohn-wirkt.de.

Unter anderem zu den nachstehenden Themen:

- in verschiedenen Branchen gelten höhere Mindestlöhne

- Ausnahme vom Mindestlohn für:
  > Schüler, die ein Schüler(Pflicht)praktikum machen sowie
  > Jugendliche,  unter 18 Jahren  ohne  abgeschlossene  Berufsausbildung
     Diese gelten im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht als Arbeitnehmer

Für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Der § 2 JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen.
Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer schon 15 ist, aber noch nicht 18 Jahre
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten nach 2 Abs. 3 JArbSchG als Kinder.

 

Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)

Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 29. Juli 2015 hat die bisherige Verordnung abgelöst. Neu geregelt zum 01. August 2015:

Schwellenwert für die Aufzeichnungspflichten
Es ist geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG dann nicht erforderlich ist, wenn der jeweilige Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958,00 Euro brutto erhält.

Diese Regelung ist zum 01. August 2015 um eine neue Schwelle von 2.000,00 Euro brutto ergänzt worden.

Die neue Schwelle greift jedoch nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000,00 Euro brutto als verstetigtes Arbeitsentgelt bereits in den letzten 12 Monaten von dem gleichen Arbeitgeber bereits erhalten hat.

 

Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit bei Familienangehörigen

Daneben regelt die neue Verordnung, dass eine  Aufzeichnungspflicht für  im Betrieb arbeitende Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich  ist.   Sollte  es  sich  bei  dem  Arbeitgeber  um eine  juristische  Person (z. B. GmbH) handeln oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. KG), dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

 

Haftung des Auftraggebers (Subsidiärhaftung)

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, haftet gemäß § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, unabhängig von eigenem Verschulden dafür, dass- der von ihm beauftragte Unternehmer - dessen beauftragter Nachunternehmer,- ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher einem Arbeitnehmer den Mindestlohn bezahlt.

Der Auftraggeber kann sich vom Auftragnehmer zusichern zu lassen, dass er den Mindestlohn zahlt und die gesetzlichen Vorgaben beachtet. Weitere Möglichkeiten sind Freistellungserklärungen, die Vereinbarung von Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung   gegen  das MiLoG  oder  Pflichten   aus  dem   Vertragsverhältnis (z. B. Vereinbarung eines Kündigungsrechts), Stellung von Sicherheiten, die Vereinbarung von Zustimmungsvorbehalten beim Einsatz von Nachunternehmern und die Einräumung von Prüf- und Kontrollrechten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zahlung des Mindestlohns.Ein Haftungsausschluss ist damit zwar nicht möglich, der Auftraggeber bringt sich aber so in eine bessere Position hinsichtlich einer möglichen Bußgeldverhängung.